dechant hoch- und ingenieurbau gmbh

ANVB – Allgemeine Nach­unternehmer Vertrags­bedingungen

Allgemeine Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen für Leistungen von Nachunternehmen

  1. Der Abschluss des Bauvertrages erfolgt durch in Textform zu erteilenden Zuschlag (Auftragsschreiben oder durch schriftlichen Vertrag.
  2. Der Auftragnehmer erstellt sein Angebot für den Auftraggeber kostenlos. Soweit der Auftragnehmer zur Erstellung dieses Angebots Ausführungsplanungen oder Berechnungen vornehmen muss, wird auf die Geltendmachung von Kosten hierfür verzichtet. Der Verzicht wird durch den Auftraggeber angenommen.
  3. Der Auftragnehmer hat sich vor Abgabe seines Angebots über die Baustellen und alle für die Preisfindung und Durchführung wichtigen Umstände zu unterrichten.
  4. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, bereits in seinem Angebot auf etwaige Bedenken oder Unklarheiten hinzuweisen, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass die ausgeschriebenen Leistungen widersprüchlich oder unklar sind, nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und/oder gesetzlichen oder behördlichen Regelungen widersprechen, oder ohne sonstige Leistungen das Vertragsziel nicht erreicht werden kann.

    Hinzuweisen ist der Auftraggeber durch den Auftragnehmer auch darauf, ob sein Betrieb ganz oder teilweise für die ausgeschriebenen Leistungen nicht eingerichtet ist und deshalb der Einsatz von Nachunternehmern beabsichtigt oder erforderlich ist.
     
  5. Der Auftraggeber behält sich vor, aus dem Angebot des Auftragnehmers seinerseits nur einzelne dem Umfang nach noch zu bestimmende Teile der ausgeschriebenen Gesamtleistung beauftragen zu wollen und diesbezüglich dem Auftragnehmer ein Angebot vorzulegen.
  6. Geschäfts- oder Angebotsbedingungen des Auftragnehmers sind nur dann Bestandteil der Ausschreibung, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich anerkannt worden sind.
  1. Vertragsbestandteile werden ausschließlich die im Verhandlungsprotokoll oder – sofern kein Verhandlungsprotokoll erstellt wurde – im Bauvertrag / Auftragsschreiben angeführten Vertragsunterlagen sowie Urkunden in der dort vorgesehenen Reihen- und Rangfolge sowie die im Anlagenspiegel des jeweiligen Bauvertrages/Verhandlungsprotokoll dem Bauvertrag beigehefteten Unterlagen.
  2. Bei Unklarheiten oder Widersprüchen gibt die im Verhandlungsprotokoll oder – sofern kein Verhandlungsprotokoll erstellt wurde – im Bauvertrag / Auftragsschreiben vorgegebene Reihenfolge die entsprechende Rangfolge vor, in der sie zu lösen sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vertragsbestandteile unverzüglich mit der Sachkunde eines erfahrenen Unternehmers auf Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen. Bestehen Widersprüche zwischen den einzelnen im Verhandlungsprotokoll oder – sofern kein Verhandlungsprotokoll erstellt wurde – im Bauvertrag näher genannten Vertragsteilen hinsichtlich Ausführung und/oder Umfang, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber vor der Ausführung der entsprechenden Leistungen aufzufordern, die Unstimmigkeit in den Vertragsbestandteilen zu klären und eine Entscheidung über den Umfang und die Art der tatsächlich geforderten Leistung zu treffen.
  3. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Form.
  1. Durch die Einheits- oder Pauschalpreise werden alle Leistungen einschließlich Nebenleistungen nach VOB/C des Auftragnehmers abgegolten, die nach den Vertragsgrundlagen zur vollständigen, funktions- und termingerechten Ausführung der vertraglichen Leistung und Lieferung notwendig sind.
  2. Eine Gleitung für Lohn-, Lohnneben-, Material-, Geräte- und Stoffkosten wird nicht vereinbart.
  3. Bei Auftragsvergabe ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Preisermittlungsgrundlage für die vertragliche Leistung (Auftragskalkulation) in einem verschlossenen Umschlag beim Auftraggeber zu hinterlegen. Verlangt der Auftraggeber geänderte oder zusätzliche Leistungen nach § 1 Abs. 3 VOB/B oder § 1 Abs. 4 VOB/B, wird für die Vergütungsanpassung nach § 2 Abs. 5 VOB/B oder § 2 Abs. 6 VOB/B auf die Auftragskalkulation zurückgegriffen. Der Auftragnehmer wird zur Öffnung der hinterlegten Auftragskalkulation eingeladen. Folgt er dieser Einladung nicht, darf die Auftraggeber die Auftragskalkulation auch ohne Teilnehme des Auftragnehmers öffnen. Die Kalkulation des Auftragnehmers muss dessen Kosten für Löhne, Stoffe, Geräte, Nachunternehmereinsatz, sonstige Kosten getrennt ausweisen und die Zuschläge für Baustellengemeinkosten (wiederum aufgeschlüsselt in zeitabhängige und zeitunabhängige), allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn aufgeschlüsselt nachweisen. Es wird vermutet, dass die auf der Basis der Auftragskalkulation fortgeschriebene Vergütung den mit der Änderungsleistung / Zusatzleistung verbundenen vermehrten oder verminderten Aufwand in angemessener Form berücksichtigt. Beiden Parteien bleibt es vorbehalten darzulegen, dass die nach den vorstehenden Regeln zu ermittelnden Preise nicht den tatsächlich erforderlichen Kosten entsprechen. In diesem Fall richtet sich die Vergütung nach § 650 c BGB.
  4. Als Nebenpflicht hat der Auftragnehmer auch bei Ansprüchen nach §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 5 VOB/B dem Auftraggeber entstehenden Mehrkosten unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber möglichst vor Ausführung der Leistung ein Nachtragsangebot vorzulegen, in dem die für die Leistungsänderung entstehenden Mehr- oder Minderkosten auf der Grundlage der Urkalkulation dargestellt werden. Ferner sind die voraussichtlichen Auswirkungen der Leistungsänderung auf den Bauablauf anzugeben. Nachtragsangebote sind ausschließlich digital per pdf-Datei einzureichen unter nachtraege-nu@dhib.de. Eine zeitnahe Bearbeitung wird sonst nicht gewährleistet. Außerdem hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sobald absehbar ist, dass die Abrechnungssumme die Auftragssumme um mehr als 10 % überschreitet.
  1. Der Auftragnehmer hat als Nebenpflicht die ihm im Rahmen der Erstellung seines Angebots übergebenen Unterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Widersprüchlichkeit geprüft und hierbei keine Unvollständigkeit, Fehlerhaftigkeit oder Widersprüchlichkeit festgestellt. Sollte sich im Weiteren herausstellen, dass die vorgenannten Vertragsbestandteile unvollständig, fehlerhaft oder widersprüchlich sind, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich hinweisen.
  2. Der Auftragnehmer hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim Auftraggeber schriftlich anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Unstimmigkeiten sind vom Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber bekanntzugeben.
  3. Soweit der Auftragnehmer verpflichtet ist, Planungsleistungen zu erbringen, umfasst dies ausdrücklich die Ausführungsplanung, die statischen Berechnungen und Nachweise, sowie die Werkstatt- und Montageplanung seiner vertraglichen Leistung. Die Planungsunterlagen sind dem Auftraggeber mit angemessener Vorfrist zur Prüfung vorzulegen.
  4. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das ausschließliche, unwiderrufliche und unbeschränkte Recht, Planungen und Unterlagen sowie sonstige vom Auftragnehmer erbrachte Leistungen für das Bauvorhaben ganz oder teilweise ohne Mitwirkung des Auftragnehmers auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages zu nutzen. Das übertragene Recht umfasst die Befugnis des Auftraggebers, sämtliche Planungen und Unterlagen für das Bauwerk zu ändern, zu nutzen oder zu verwerten. Der Auftraggeber ist berechtigt, dieses Recht auf Dritte zu übertragen.

    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, soweit erforderlich entsprechende Vereinbarungen mit etwa von ihm beauftragten Architekten und Ingenieuren herbeizuführen. Er steht dafür ein, dass die von ihm im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind.

    Mit dem vereinbarten Einheits- und Pauschalpreis sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers aus der Übertragung der Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte abgegolten.
     
  5. Ein Zurückbehaltungsrecht an Planungsunterlagen und sonstigen die Bauleistung des Auftragnehmers betreffenden Unterlagen besteht nicht, soweit das Zurückbehaltungsrecht nicht auf rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen des Auftragnehmers beruht.
  6. Wurden dem Auftragnehmer Gutachten zu der Geeignetheit und Güte des Baugrundes, der Grundwasserverhältnisse oder etwaiger Altlasten vor bzw. zum Vertragsschluss überlassen, muss er diese bei seiner Kalkulation berücksichtigen.
    Der Auftragnehmer übernimmt alle Risiken der Gründung, soweit mit ihnen auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten gerechnet werden konnte. Die Kosten- und Terminrisiken, mit denen gemäß der vorliegenden Gutachten gerechnet werden konnte, sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten.
  1. Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn einen deutschsprachigen Bauleiter und/oder Polier auf der Baustelle zu seiner technischen und rechtsgeschäftlichen Vertretung zu bevollmächtigen. Dieser muss befugt und verpflichtet sein, Anordnungen des Auftraggebers entgegenzunehmen und erforderlichenfalls sofort ausführen zu lassen.
  2. Sofern landesrechtlich geboten, hat dieser oder eine andere bevollmächtigte Person des Auftragnehmers eine Fachbauleitererklärung mit dem in Anlage 1 dargestellten Wortlaut vor Abnahme vorzulegen.
  1. Der gemäß Ziffer 4.1. der Geschäftsbedingungen durch den Auftragnehmer zu stellende und zu bevollmächtigende Bauleiter/Polier bzw. sein Vertreter hat während der normalen Arbeitszeit in einem für die Abklärung und Beaufsichtigung ausreichendem Umfang auf der Baustelle anwesend zu sein. Während seiner Abwesenheit und außerhalb der normalen Arbeitszeit muss er fernmündlich erreichbar sein. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Austausch von einzelnen Mitgliedern der technischen Aufsicht zu verlangen, wenn hierfür ein gewichtiger Grund vorliegt.
  2. Der Auftragnehmer hat bei der Benutzung fremder Gerüste oder Einrichtungen eigenverantwortlich zu prüfen, dass diese für seine Zwecke geeignet sind und die zu beachtenden Sicherheitsvorgaben einhalten. Er ist verpflichtet, alle für die Erbringung seiner Leistung erforderlichen Abstimmungen mit dem Auftraggeber, der Bau- und Projektleitung, seinen Nachunternehmern, Fachplanern, Behörden, Prüfstatikern, Versorgungsunternehmen, Anliegern und allen weiteren Beteiligten vorzunehmen.
  3. Der Auftragnehmer hat auf der Grundlage der vereinbarten Ausführungsfristen spätestens zwei Wochen nach der Auftragserteilung einen Detailterminplan zu erstellen. Der Detailterminplan wird mit Genehmigung des Auftraggebers verbindlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Detailterminplan entsprechend des tatsächlichen Bauablaufs fortzuschreiben.
  4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, schriftliche und lesbare Tagesberichte zu erstellen und diese täglich dem Auftraggeber in Kopie zu übergeben. Diese Bautagesberichte müssen alle für die Vertragsausführung und Abrechnung relevanten Angaben enthalten, insbesondere Baufortschritt, erbrachte Leistung (nebst räumlicher Zuordnung, um eine Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten), Wetter, Zahl und Qualifikationen der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetzten Großgeräte, Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, behördliche Anordnungen und sonstige besondere Vorkommnisse.
  5. Durch die Bauüberwachung des Auftraggebers werden wöchentlich, bei Bedarf aber auch öfter zu einem mit dem Auftragnehmer abzustimmenden regelmäßigen Termin (Jour fixe) Baubesprechungen durchgeführt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an diesen Baubesprechungen durch sachkundige und auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Mitglieder der technischen Aufsicht teilzunehmen.
  6. Der Platz für die Baustelleneinrichtung und Materiallagerung wird vom Auftraggeber entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten zugewiesen. Einschränkungen und Umlagerungen, mit denen bei Vertragsschluss für die Dauer des Bauablaufs gerechnet werden muss, werden nicht besonders vergütet.
  7. Sofern keine anderen vertraglichen Vereinbarungen bestehen, ist die Versorgung mit Strom, Wasser und Wärme vom Auftragnehmer sicherzustellen. Sie ist in die Kalkulation seiner Preise mit einzuberechnen.

    Der Auftragnehmer hat auch bei Versorgung mit Strom, Wasser und Wärme durch den Auftraggeber in jedem Falle zu prüfen, ob zur Redundanz weitere Anlagen von ihm ergänzend vorgehalten werden müssen,

    Für den Fall, dass durch den Auftraggeber die Versorgung mit Strom, Wasser oder Wärme übernommen wurde, ist die Haftung des Auftraggebers für eine kontinuierliche Versorgung auf die Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt nicht für Personenschäden.

    Der Auftragnehmer ist eigenverantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften für seine elektrischen Anlagen. Leistungsgrenze ist der Baustellenhauptverteiler.
     
  8. Es besteht kein Anspruch auf Benutzung von bestehenden Baulichkeiten und Einrichtungen innerhalb des Baugeländes.
  9. Es besteht kein Anspruch des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber auf Zurverfügungstellung von beim Auftraggeber vorgehaltenen geringwertigen Gebrauchsgegenständen (z. B. Bohrhammer, Fräsen, Sägen, usw.). Sofern der Auftragnehmer über diese von ihm für die Bauleistungen erforderlichen Gegenstände nicht verfügt, können diese bei Bedarf vom Auftraggeber erworben werden. In Rechnung werden dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber diejenigen Preise gestellt, die der Hersteller im gewöhnlichen Geschäftsverkehr als Verkaufspreise ausweist. Eine Verleihung oder Vermietung derartiger Gebrauchsgegenstände erfolgt grundsätzlich nicht. Das Personal des Auftraggebers ist nicht befugt, abweichende Vereinbarungen insoweit zu treffen.
  10. Soweit nichts anderes festgelegt ist, sind nur ungebrauchte, gütegesicherte und normgerechte Materialien und Objekte in besten Qualitäten zu liefern und Arbeitsleistungen in bester normgerechter Ausführung zu erbringen. Auf Anforderung sind vor Lieferung oder Ausführungsbeginn dem Auftraggeber Proben zur Genehmigung vorzulegen und Probearbeiten ggf. mit Änderungen zu fertigen.
  11. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die amtliche Bauflucht und Höhen einzuhalten, die notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe des Bauwerks herzustellen, sowie alle Kontrollmessungen, auch zur Feststellung des Ev-1 und Ev-2-Wertes soweit zur regelgerechten Ausführung des Werks erforderlich durchzuführen.
  12. Der Auftragnehmer hat ohne besondere Aufforderung Ordnung auf der Baustelle zu halten, seinen Arbeitsbereich täglich besenrein zu verlassen und ständig, mindestens aber einmal wöchentlich den durch seine Leistungen entstandenen Abfall und Schmutz von der Baustelle zu beseitigen. Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind sowohl die Lager- und Arbeitsplätze als auch die Baustelle selbst zu räumen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
  13. Der Auftragnehmer hat grundsätzlich alle sein Gewerk betreffenden Abfälle, somit auch ihm bauseits zur Verfügung gestelltes Material, gemäß dem geltenden Abfallrecht ordnungsgemäß einer Verwertung bzw. Beseitigung zuzuführen. Die erfolgte Entsorgung ist auf Verlangen des Auftraggebers durch Vorlage der Nachweise zu belegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Reinigung der Baustelle und die Entsorgung des unbelasteten Bauschutts zentral durchführen zu lassen, wenn sich herausstellt, dass dies aus Gründen der Gesamtlogistik und des reibungslosen Ablaufs der gesamten Baumaßnahme notwendig und sinnvoll erscheint oder wenn der Auftraggeber des Auftraggebers ein bauseitiges Entsorgungssystem vorhält. Da sich der Auftragnehmer in diesem Falle eine Leistung erspart, können die Parteien im Verhandlungsprotokoll oder im Bauvertrag / Auftrag einen angemessenen Abzug von der anteiligen Abrechnungssumme der ab dem Zeitpunkt der zentralen Reinigung und Entsorgung durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistung zugunsten des Auftraggebers vereinbaren. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über die geänderte Baureinigung und Entsorgung vorab zu informieren.
  14. Die Baustelleneinrichtung einschließlich der Bauzäune und Einfriedungen, die für die Leistung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, sind vom Auftraggeber aufzubauen, vorzuhalten und abzubauen.
  15. Der Auftraggeber hat – sofern erforderlich – vor, während und nach der Ausführung der von ihm geschuldeten Leistung eine Beweissicherung in Bezug auf die Nachbarbebauung vorzunehmen. Die Beweissicherung ist dem Auftraggeber vor Abnahme zu übergeben.
  16. Soweit der Auftragnehmer fremde Grundstücke außerhalb der Baustelle für die Durchführung seiner Leistungen in Anspruch nehmen will, gehört es zum vertraglichen Leistungsumfang, die Zustimmung der jeweiligen Eigentümer einzuholen. Dies gilt auch für das Überschwenken mit Kranauslegern. Die Kosten für die Benutzung fremder Grundstücke trägt der Auftragnehmer.
  17. Der Auftragnehmer hat vor der Abnahme notwendige Probeläufe zur Inbetriebnahme durchzuführen. Dem Auftraggeber ist hierbei Gelegenheit zur Teilnahme zu gewähren.
  18. Der Auftragnehmer schuldet die einmalige rechtzeitige und ausreichende Einweisung in die Bedienung und Wartung der von ihm erbrachten Leistungen.
  19. Der Auftragnehmer schuldet die Herbeiführung aller für seine Leistung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Abnahmen und Übernahmeprüfungen einschließlich erforderlicher Materialprüfungen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anzeigepflichten. Hiervon ausgenommen sind die Gebühren für die Baugenehmigung. Zudem hat der Auftragnehmer diejenigen Unterlagen zu erstellen, die der Auftraggeber benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistungen des Auftragnehmers unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden sind.
  20. Der Auftragnehmer schuldet die Zusammenstellung, Aufstellung und Überlassung aller Bestands- und Revisionspläne sämtlicher baulichen und technischen Anlagen, der Prüfzeugnisse – und Prüfunterlagen, der Verwendbarkeitsnachweise der eingebauten Baustoffe und Produkte , Werkstattzeichnungen aller technischen Anlagen sowie die Aushändigung der Bedienungsunterlagen und Vorschriften für Betrieb, Unterhaltung und Wartung aller technischer Anlagen und sonstiger wartungsbedürftiger Gebäudeteile in dreifacher Ausfertigung sowie in digitaler Form.
  21. Der Auftragnehmer hat sämtliche Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Baustellenverkehrs, der notwendigen Absperrungen, Beschilderungen und Beleuchtungen, Beschaffung etwa erforderlicher Genehmigungen für die Inanspruchnahme öffentlichen Verkehrsraums, zu erbringen, sofern dies für seine Leistung erforderlich ist.
  22. Der Auftragnehmer hat Leitungen sowie deren Verlauf im Erdreich und in Bauteilen eigenverantwortlich festzustellen und diese zu schützen. Derartige Maßnahmen sind mit dem vereinbarten Preis abgegolten.
  23. Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Zudem hat der Auftragnehmer sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen.
  24. Der Auftragnehmer schuldet die Wahrnehmung aller gemäß öffentlich-rechtlicher Vorschriften den Auftraggeber betreffenden Anzeigepflichten. Führung aller von den Behörden, insbesondere aufgrund der Landesbauordnung geforderten Nachweise.
  25. Soweit der Auftraggeber Schutz- und Sicherheitseinrichtungen stellt, werden diese bei der Übergabe gemeinsam abgenommen. Sie sind vom Auftragnehmer während der Dauer seiner Bauzeit bis zur Abnahme eigenverantwortlich zu unterhalten und erforderlichenfalls zu ergänzen. Der Auftragnehmer hat sie nach Abschluss der Arbeiten dem Auftraggeber ordnungsgemäß zurückzugeben. Vorhandene Schutzabdeckungen, Bauzäune, Geländer oder ähnliche Einrichtungen, die zur Durchführung der Arbeiten vorübergehend entfernt werden müssen, sind wieder ordnungsgemäß herzustellen und in ihrer Funktion stichprobenartig zu kontrollieren. Für die Dauer der Entfernung müssen alle Gefahrenstellen durch andere geeignete Maßnahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden. Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich die ihm übergebenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf die Geeignetheit und Regelkonformität zu überprüfen.
  1. Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers zur kompletten Herstellung des Vertragsobjekts haben den anerkannten Regeln der Technik/Baukunst zu entsprechen. Der Auftragnehmer hat nur ungebrauchte, gütegesicherte, langzeiterprobte, normgerechte Materialien in ersten Qualitäten zu verwenden und deren Verwendbarkeitsnachweis vor Einbau zu erbringen. Ausführungsmethoden, Materialien und technische Einrichtungen dürfen nicht gesundheitsgefährdend oder gesundheitsbeeinträchtigend sein und sie dürfen keine negativen Auswirkungen auf die speziellen Nutzungsformen des Bauvorhabens haben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auf dessen Aufforderung die Herkunft und Beschaffenheit der von ihm verwendeten Baustoffe und Bauteile, deren Güteüberwachung und deren bautechnische Zulässigkeit nachzuweisen. (Vgl. im Übrigen Ziffer 5.11)
  2. Der Auftraggeber kann verlangen, dass Arbeitskräfte des Auftragnehmers, die fachlich oder persönlich ungeeignet sind, von der Baustelle entfernt und durch andere ersetzt werden.
  3. Der Auftragnehmer hat seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten, die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) auf der Baustelle zu tragen. Schutzausrüstungen hat der Auftragnehmer in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des Auftragnehmers, die ihrer Verpflichtung zum Tragen der Schutzausrüstung nicht nachkommen, können von der Baustelle verwiesen werden.
  4. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen und ständig zu kontrollieren, dass die Arbeitnehmer, die er zur Erfüllung des Bauvertrages einsetzt, weder rauchen noch alkoholisiert oder in sonstiger Weise berauscht auf der Baustelle sind, dass kein Alkohol während der Arbeitszeit zu sich genommen wird und auch keine Radio- und Phonogeräte durch diese betrieben werden oder dass diese in ihrer Aufmerksamkeit durch die Benutzung von sonstigen Medienwiedergabegeräten (Walkman, iPod, usw.) in ihrer Aufmerksamkeit beeinträchtigt sind.
  5. Die Bauausführung und die Abwicklung der Baustelle hat der Auftragnehmer analog den Maßstäben des Qualitätssicherungssystems gemäß der jeweils aktuellen DIN EN ISO 9001 zu führen.
  6. Der Auftragnehmer hat die erforderliche Altlastentsorgung und die Dekontamination auf seine Kosten zu übernehmen, soweit diese sich für einen erfahrenen Unternehmer aus dem übergebenen Gutachten konkret ergeben. Die Beprobungen sind ausschließlich auf der Baustelle vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass er im Zuge der Bauausführung kontaminierte oder sonstige umweltgefährdeten Materialien entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsorgt hat. Eine Zwischenlagerung ist nur mit Genehmigung des Auftraggebers erlaubt und erfordert – soweit erforderlich – dessen Anordnung.
  7. Sollte der Auftragnehmer bei der Ausführung seiner Leistung kampfmittelverdächtige Gegenstände finden, hat er die Arbeiten sofort zu unterbrechen und die zuständigen Behörden und den Auftraggeber zu verständigen. In Abstimmung mit diesen Behörden und nach entsprechender Beauftragung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers den Boden erneut zu untersuchen und etwaige Kampfmittel zu beseitigen.
  1. Vertraglich vereinbarte Termine sind verbindlich. Auch ohne Terminvereinbarung hat der Auftragnehmer das Bauvorhaben zügig abzuarbeiten und zu fördern.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich abzeichnende oder schon eingetretene Verzögerungen unverzüglich dem Auftraggeber und dem den Bau überwachenden Architekten anzuzeigen. Eine Behinderungsanzeige des Auftragnehmers hat sämtliche dem Auftragnehmer bekannten Umstände der Behinderung zu enthalten, um dem Auftraggeber mit hinreichender Klarheit die Hinderungsgründe darzustellen und eine kurzfristige Beseitigung zu ermöglichen. Der Auftragnehmer kann eine Verlängerung der verbindlichen Vertragsfrist nur verlangen, wenn er die Frist-/Terminüberschreitung nicht zu vertreten hat, wobei ihn hierfür die Beweislast trifft.
  3. Ordnet der Auftraggeber eine geänderte Bauleistung oder Bauzeit an, liegen Behinderungen oder Unterbrechungen vor, verschieben sich die Fertigstellungstermine nur um die Dauer der Anordnung, der Behinderung und/oder Unterbrechung zuzüglich der VOB-Fristen für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. Es handelt sich dabei um neue Vertragsfristen, wobei etwaige Vergütungs-/Aufwendungsersatz-/Schadenersatzansprüche unberührt bleiben. Sofern eine Klarstellung der neuen Ausführungsfristen von einer Partei gewünscht wird, ist diese innerhalb von 10 Werktagen zu treffen.
  4. Soweit der Auftragnehmer gegen seine Verpflichtung Pläne und Unterlagen auf Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und auf fehlende Pläne und Unterlagen unverzüglich hinzuweisen, verstößt, kann sich der Auftragnehmer nicht auf eine daraus resultierende Behinderung berufen.
  5. Der Auftragnehmer kann aus Sonderwünschen von Mietern oder zukünftigen Nutzern keine Behinderung herleiten. Der Auftraggeber ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit der Auftragnehmer beabsichtigt, Sonderwünsche der Nutzer auszuführen. Soweit nichts anderes schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist, führt die Ausführung der Sonderwünsche nicht zu einer Änderung der in diesem Vertrag vereinbarten verbindlichen Vertragsfristen.
  6. Bedenken des Auftragnehmers gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VOB/B sind schriftlich – unter gleichzeitiger Unterbreitung wirtschaftlich gleichwertiger, nicht Kosten erhöhender Alternativen – so rechtzeitig vorzutragen und zu begründen, dass hierdurch Verzögerungen nicht entstehen.
  1. Für die Kündigung dieses Vertrages gelten die §§ 8 und 9 VOB/B.
  2. Über die in § 8 VOB/B vorgesehenen Kündigungsgründe hinaus ist der Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere dann berechtigt, wenn
    1. der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers oder dessen Auftraggeber mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung dieses Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehende Personen einen Vorteil dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass sie ihn bei der Vergabe von Bauleistungen dieses Vertrages oder zukünftiger Verträge des Auftraggebers bevorzugen. Solche Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden;
    2. der Auftragnehmer bezüglich des Bauvorhabens unzulässige Preisabsprachen mit Dritten trifft;
    3. der Auftragnehmer nachhaltig und erheblich die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen unterlässt;
    4. der Auftragnehmer gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Mindestlohngesetzes und/oder des SGB IV, SGB VII im Zusammenhang mit der Vertragsleistung für den Auftraggeber verstößt und derartige Verstöße trotz schriftlicher Aufforderungen, Fristsetzung und Androhung der Kündigung nicht unterlässt.
  3. Ist der Auftraggeber zur Kündigung der Leistung des Auftragnehmers berechtigt, kann er anstelle der Gesamtleistung oder eines in sich abgeschlossenen Teils der Vertragsleistung auch einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks gem. § 648 a Abs. 2 BGB teilkündigen. Ergänzend gilt Ziffer 18.10.
  4. Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer seine Leistung so abzuschließen, dass der Auftraggeber die Leistungen ohne Schwierigkeiten übernehmen und die Weiterführung derselben durch einen Dritten veranlassen kann.
  5. Die Parteien verpflichten sich, den erreichten Leistungsstand in einem gemeinsamen Aufmaß zu ermitteln.
  6. Die Abrechnung der tatsächlichen bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage des gemeinsamen Aufmaßes der Parteien.
  1. Ergänzend zu § 4 Abs. 8 VOB/B gilt Folgendes:
  2. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Mindest- bzw. Tariflohn, Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beauftragung schriftlich Art und Umfang der Leistung, die weitervergeben werden soll, sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des vorgesehenen Nachunternehmers mitzuteilen. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Nachweise über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des vorgesehenen Nachunternehmers zu verlangen.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Auskünfte über eingesetzte Nachunternehmer und die mit ihnen abgeschlossenen Verträge und deren Abrechnung zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der Rechte des Auftraggebers erforderlich ist und berechtigten Interessen des Auftragnehmers oder des Nachunternehmers nicht widerspricht oder der Geheimhaltung unterliegt. Nachweise, die gegenüber Dritten (Sozialversicherungsträger, Finanzamt, SOKA-Bau usw.) über den Auftragnehmer oder die von diesem eingesetzten Nachunternehmer zu erteilen sind, um sich nicht der eigenen Inanspruchnahme auszusetzen, sind grundsätzlich durch den Auftragnehmer, soweit wie dies zur Vermeidung einer Durchgriffs- oder gesamtschuldnerischen Haftung erforderlich ist, zu erteilen.
  4. Setzt der Auftragnehmer bei Leistungen, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist, Nachunternehmer ein, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Abs. 3 VOB/B), wenn die eingesetzten Nachunternehmer nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig sind oder der Auftragnehmer diese Voraussetzungen auf Verlangen des Auftragnehmers nicht innerhalb der gesetzten Fristen nachweist.
  1. Der Auftragnehmer schließt auf seine Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. Euro für Personenschäden, Vermögensschäden sowie Sach- und sonstige Schäden ab, sowie eine Bauleiterversicherung (ABU) gleichen Umfangs.
  2. Der Abschluss der Versicherungen gem. ZIff. 10.1 ist durch den Auftragnehmer spätestens vor Beginn der Leistungserbringung durch Übersendung einer Bestätigung der Versicherung unaufgefordert nachzuweisen. Zahlungen an den Auftragnehmer erfolgen erst nach Vorlage der Versicherungsbestätigung. Erfolgt ein entsprechender Nachweis trotz Mahnung und Fristsetzung nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, die Versicherung abzuschließen und die ihm hierdurch entstandenen Kosten von der ersten Zahlung an den Auftragnehmer abzuziehen.

    Die abzuschließenden Versicherungen sind bis zur Übergabe und Fertigstellung des Bauvorhabens aufrecht zu erhalten.
     
  3. Der Auftragnehmer tritt hiermit die sich aus den abzuschließenden Versicherungsverträgen entstehenden Ansprüche sicherheitshalber an den Auftraggeber bereits jetzt schon ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Der Aufragnehmer bleibt jedoch, solange er die ihm obliegenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt, berechtigt, alle Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

    Sofern gemäß Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig ist, weist der Auftragnehmer hiermit die Versicherung unwiderruflich an, etwaige Zahlungen auf berechtigte, vom Versicherungsumfang umfasste Forderungen des Auftraggebers nur an den Auftraggeber zu leisten.
     
  4. Der Auftragnehmer ist bis zur endgültigen und vollständigen Räumung der Baustelle für alle für die Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen verkehrssicherungspflichtig. Für eine Rückübertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den Auftraggeber bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Einigung der Vertragsparteien.
  5. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei, die auf mangelhafter Bauausführung durch den Auftragnehmer beruhen und/oder in sonstiger Weise durch den Auftragnehmer verschuldet wurden. Die Regelungen des § 412 BGB bleiben hiervon unberührt.
  1. Die vertraglich vereinbarten Zwischentermine und Gesamtfertigstellungstermine sind vertragsstrafenbewehrt.
  2. Für jede schuldhafte Überschreitung von Zwischenterminen hat der Auftragnehmer 0,1 % der Nettoschlussrechnungssumme pro Werktag der zum jeweiligen überschrittenen Zwischentermin fertig zu stellenden Teilleistungen zu zahlen. Angefallene Vertragsstrafen auf Zwischenterminen werden auf nachfolgende Vertragsstrafen hinsichtlich weiterer Zwischentermine bzw. auf den Gesamtfertigstellungtermin angerechnet. 

    Für die schuldhafte Überschreitung des Gesamtfertigstellungstermins hat der Auftragnehmer pro Werktag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Nettoschlussrechnungssumme zu zahlen. Die für die Überschreitung von Zwischenterminen angefallenen Vertragsstrafen werden auf die Vertragsstrafe für den Gesamtfertigstellungstermin angerechnet.
     
  3. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt höchstens 5 % der Nettoschlussrechnungssumme begrenzt. Nach anderen Vertragsbestimmungen verwirkte Vertragsstrafen führen nicht zu einer Erhöhung der Maximalvertragsstrafe über 5 % der Nettoschlussrechnungssumme.
  4. Die Geltendmachung von darüberhinausgehenden Verzugsschäden neben der Vertragsstrafe bleibt unberührt. Jedoch wird eine verwirkte Vertragsstrafe auf solche Schadenersatzansprüche angerechnet.
  5. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung vorbehalten werden.
  6. Ergänzend gilt Ziffer 18.8.
  1. Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers erfolgt förmlich. Soweit die Vertragsparteien technische Zustandsfeststellungen treffen, die durch nachfolgende Bauleistungen überdeckt oder einer nachfolgenden Prüfung entzogen werden, ersetzen diese nicht die förmliche Schlussabnahme und stellen keine Teilabnahme dar.

    Auch Mangelbeseitigungsarbeiten sind förmlich abzunehmen. Die Kosten dieser Abnahmen einschließlich etwaiger Sachverständigenkosten trägt der Auftragnehmer.
     
  2. Über die Abnahme wird nach gemeinsamer Begehung ein Protokoll durch den Auftraggeber angefertigt, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.
  3. Sobald der Auftragnehmer die vertragliche Leistung schlüsselfertig und funktionsbereit erstellt hat, teilt er dies dem Auftraggeber schriftlich mit und fordert den Auftraggeber gleichzeitig zur Abnahme auf. Eine Abnahme erfolgt binnen zwölf Werktagen nach Zugang der Anzeige beim Auftraggeber.
  4. Soweit im Bereich des Anlagenbaus, der technischen Bauwerksausrüstung und sonstiger haustechnischer Anlagen die Prüfung und Feststellung ihrer vollen Funktionsfähigkeit aufgrund des Ineinandergreifens mehrerer funktional zusammengehörender aber zeitlich verschoben fertiggestellter Gewerke oder aufgrund der Witterungsverhältnisse zum Abnahmezeitpunkt nicht möglich ist, wird zum Abnahmezeitpunkt lediglich ein Probebetrieb durchgeführt. Das Ergebnis dieses Probebetriebes ist schriftlich festzuhalten. Die Abnahme behält sich der Auftraggeber jedoch grundsätzlich vor, auch wenn dies im Abnahmeprotokoll nicht nochmals aufgeführt wird. Bei der Abnahme der insoweit vorbehaltenen Leistungen bezüglich der oben genannten Anlagen müssen diese den anerkannten Regeln der Technik entsprechend mangelfrei und funktionsbereit zur uneingeschränkten Leistungserbringung dann in der Lage sein.
  5. Voraussetzung für die Schlussabnahme ist, dass alle zur Benutzung und Inbetriebnahme erforderlichen und vom Auftragnehmer beizubringenden behördlichen Genehmigungen und Abnahmen und ggf. die Fachbauleitererklärung vorliegen. Insbesondere ist Abnahmevoraussetzung, dass alle erforderlichen Anzeigen (z.B. Fertigstellungsanzeige) gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erfolgt sind und alle sonstigen gesetzlichen Nutzungsvoraussetzungen vorliegen.
  1. Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass das Werkvertragsrecht auch auf solche Leistungen des Auftragnehmers Anwendung findet, die die Lieferung herzustellender und zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben (§ 651 BGB).

    Die Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich grundsätzlich nach der VOB/B, jedoch beträgt abweichend hiervon die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für sämtliche Lieferungen und Leistungen fünf Jahre ab Schlussabnahme, soweit nicht nachfolgend oder im Bauvertrag / Verhandlungsprotokoll anders geregelt.

    Für nachfolgende Ausführungsbereiche wird abweichend hiervon eine zehnjährige Verjährungsfrist vereinbart:
    1. Für die Abdichtung erdberührender Bauteile gegen Bodenfeuchtigkeit, drückendes und nicht drückendes Wasser
    2. für Dichtigkeit des Daches, sämtlichen Fugenausbildungen und die Fassade
    3. sowie für alle mit den vorgenannten Gewerken in Zusammenhang stehenden Planungsleistungen.

      Sollte der Auftragnehmer mit einem Nachunternehmer längere Verjährungsfristen vereinbaren als die zuvor genannten, macht der Auftragnehmer hiermit dem Auftraggeber das unwiderrufliche und unbefristete Angebot auf Abtretung der nach Ablauf seiner Verjährungszeit ihm zustehenden weitergehenden Ansprüchen.
       
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit, auf Aufforderung dem Auftraggeber sämtliche Mängelansprüche gegenüber seinen Nachunternehmern und Lieferanten abzutreten.
  3. Mängelbeseitigungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse des Auftraggebers bzw. des Nutzers auszuführen, erforderlichenfalls auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten.
  1. Rechnungen des Auftragnehmers haben die Angaben des § 14 Abs. 4 UStG zu enthalten.
  2. Abschlagsrechnungen:

    Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagsrechnungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen einschließlich etwaiger Nachtragsleistungen zu stellen. Der Anspruch auf Abschlagszahlungen richtet sich nach § 16 Abs. 1 VOB/B. 

    Der Auftragnehmer hat des Weiteren
    1. einen prüffähigen Nachweis des jeweiligen Leistungsstandes,
    2. ggf. Entsorgungsnachweise,
    3. ggf. die Bauleitererklärung im Sinne des einschlägigen Bauordnungsrechts mit vorzulegen.,

      Die bereits erbrachten Zahlungen des Auftraggebers sind in der Rechnung aufzuführen.

      Die Abschlagszahlung stellt weder ein Anerkenntnis des erreichten Bautenstandes, der Beauftragung von Nachträgen noch eine (Teil-)Abnahme der erbrachten Leistung dar.

  3. Schlussrechnung:

    Die Schlussrechnung ist nach Fertigstellung der Leistung und Durchführung der Endabnahme nach diesem Vertrag mit allen notwendigen Unterlagen (insbesondere Unterlagen gem. Ziff. 5.20 dieser Bedingungen) in prüffähiger Form und ggf. dem Ausweis der Mehrwertsteuer dem Auftraggeber und dem vom Auftraggeber beauftragten Architekten/Bauüberwacher zuzuleiten. Sie ist binnen 60 Tagen fällig, wenn dies aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. Die Fälligkeit der Schlussrechnung setzt in jedem Fall die ordnungsgemäße Abnahme nach diesem Vertrag voraus. In der Schlussrechnung müssen die bisher geleisteten Abschlagszahlungen nochmals einzeln aufgeführt werden.

  4. Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Der Auftragnehmer gewährt einen Skonto in Höhe von 3 % der jeweiligen Rechnungssumme, soweit keine abweichende Vereinbarung zur Höhe getroffen wurde und wenn die Zahlung einer Abschlagszahlung innerhalb von 12 Werktagen nach Rechnungszugang und die Schlussrechnungszahlung innerhalb von 24 Werktagen nach Rechnungszugang erfolgt. Die Zahlung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag rechtzeitig aufgebeben wurde, vorausgesetzt, das Konto weist eine ausreichende Deckung auf.

    Ein gewährter Skontoabzug gilt auch für anteilige Zahlungen auf Rechnungen, sofern die Rechnungshöhe nicht die dem Auftragnehmer tatsächliche zustehende Vergütungshöhe widerspiegelt und der Auftraggeber die tatsächlich fällige Forderung des Auftragnehmers vollständig (unter Berücksichtigung des Skontoabzugs) bezahlt.

  5. Der Auftragnehmer hat im Falle einer Überzahlung den zu viel erhaltenen Betrag und die aus diesem Betrag abzüglich der etwaig darin enthaltenen Umsatzsteuer vom Empfang der Zahlung an tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. Er kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen. Als Beweiserleichterung werden die tatsächlich gezogenen Nutzungen mit 2 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB angenommen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis höherer oder geringerer gezogener Nutzungen offen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Verzugszinsen bleibt unberührt.
  6. Zurückbehaltungsrecht

    Übergibt der Auftragnehmer nicht spätestens mit Schlussrechnungsstellung die Unterlagen gem. Ziff. 5.20 dieser Bedingungen, ist der Auftraggeber berechtigt, die fällige Vergütung ganz oder teilweise in der Höhe zurückzubehalten, wie dies in Ansehung der für die Erstellung dieser Unterlagen durch den Auftraggeber anfallenden Kosten erforderlich ist

    Weiterhin besteht bei Abschlags- und Schlussrechnungen ein Zurückbehaltungsrecht gem. Ziff. 18.9 dieser Bedingungen.

  1. Bei der Erbringung vom Auftraggeber angeordneter Stundenarbeiten hat der Auftragnehmer täglich Stundenlohnzettel einzureichen. Diese müssen neben den Angaben in § 15 (3) VOB/B folgende Angaben enthalten:
    1. Datum
    2. Bezeichnung der Baustelle
    3. genaue Bezeichnung des Ausführungsortes der Leistung innerhalb der Baustelle
    4. die Art der Leistungen
    5. die Namen der Arbeitskräfte sowie deren Berufs-, Lohn- und Gehaltsgruppe
    6. die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.
  2. Stundenlohnvereinbarungen werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Auftraggeber schriftlich angeordnet worden sind. Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln stellt nur eine Dokumentation von Art und Umfang der erbrachten Leistungen dar und begründet kein Anerkenntnis einer Vergütungspflicht.
  1. Die Abtretung einer Forderung, gleich welchen Inhalts, bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall seine Interessen an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Vertragspartners zu der beabsichtigten Abtretung überwiegen.
  2. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch den Auftraggeber nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
  1. Vertragserfüllungssicherheit

    Der Auftragnehmer hat eine Sicherheit für die vertrags- und fristgerechte Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung seiner Leistung einschließlich der Abrechnung, für Ansprüche wegen Mängeln vor Abnahme und bei der Abnahme berechtigt vorbehaltene Mängel, Vertragsstrafenansprüche, Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen zu leisten.

    Die Höhe der Sicherheit beträgt 10 % des Nettoauftragswertes, sofern im Verhandlungsprotokoll / Bauvertrag nichts anderes vereinbart ist.

    Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für Vertragserfüllung nicht spätestens 18 Werktage nach Vertragsschluss durch Vorlage einer Vertragserfüllungsbürgschaft nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesen Bedingungen, so ist der Auftraggeber berechtigt, fällig werdende Abschlagszahlungen bis zur zum Erreichen der vereinbarten Sicherheitssumme, jeweils jedoch nicht höher als 10 % der anstehenden Zahlung, einzubehalten.

    Reduziert oder erweitert sich der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang (= Auftragswert), so ist jede der beiden Parteien auf Verlangen der jeweils anderen Partei zur Anpassung der Sicherheit (z.B. Teilentlastung, Herausgabe Zug um Zug gegen Übergabe einer entsprechend niedrigeren oder höheren Sicherheit, Übergabe einer weiteren Sicherheit, Einbehalt fällig werdender Abschlagszahlungen bis zur Höhe von 10 % der Auftragserweiterung analog obiger Regelung) verpflichtet.

    Der Auftraggeber hat die nicht verwertete Sicherheit für Vertragserfüllung nach der Schlussabnahme, Beseitigung der dabei festgestellten Mängel, Ausführung der fehlenden Restleistungen und nach Stellung einer Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Im Übrigen gilt § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B.

  2. Sicherheit für Mängelansprüche (Gewährleistungssicherheit) und Sicherheit im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte:

    Sofern im Verhandlungsprotokoll / Bauvertrag nichts anderes vereinbart ist, behält der Auftraggeber zur Sicherstellung der Ansprüche hinsichtlich nach der Abnahme festgestellter Mängel einen Betrag iHv 5 % der Nettoschlussrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe ein. Dieser Einbehalt kann durch die Übergabe einer Bürgschaft zur Sicherung von Mängelansprüche nach Abnahme nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesen Bedingungen in entsprechender Höhe abgelöst werden. Sofern noch keine Einigkeit zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber über die Nettoschlussrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe erzielt ist, steht es dem Auftragnehmer frei, die Höhe der Bürgschaft aus der seines Erachtens richtigen Höhe der Nettoschlussrechnungssumme zu ermitteln. Steht später aufgrund Einigung der Vertragsparteien oder aufgrund rechtskräftigen Urteils fest, dass die richtige Höhe niedriger ist, hat der Auftraggeber unverzüglich wegen des überschießenden Betrags eine Teilenthaftungserklärung gegenüber dem Bürgen abzugeben. Eine Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto kann der Auftragnehmer nicht verlangen.

    Die Sicherheit für Mängelansprüche sichert nur die Erfüllung der Mängelansprüche nach Abnahme (inkl. sämtlicher mit Mängeln zusammenhängender Zahlungs- und Schadensersatzansprüche) sowie hinsichtlich der Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen ab. Ansprüche, die bereits von der Vertragserfüllungssicherheit umfasst sind, werden durch die Sicherheit für Mängelansprüche nach Abnahme nicht gedeckt.

    Es besteht ausdrücklich Einigkeit, dass die Sicherheit auch sämtliche Freistellungs- und Regressansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer decken muss, falls der Auftraggeber von Dritten in Anspruch genommen wird, sofern dies auf pflichtwidriges Verhalten des Auftragnehmers und/oder von dessen Nachunternehmer oder nachgeschaltetem Nachunternehmer oder weiteren in der Vertragskette beauftragten Unternehmern zurückzuführen ist. Vom Sicherungszweck umfasst sind insbesondere Fälle von Inanspruchnahme des Auftraggebers nach:

    1. § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) bzw. § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG) auf Zahlung von Mindestlohn bzw. Mindestentgelt und/oder ausstehender Beiträge zu gemeinsamen Einrichtungen der Tarifparteien.
    2. § 28 e Abs. 3 a SGB IV auf Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen.
    3. § 150 Abs. 3 SGB VII iVm § 28 e Abs. 3 a SGB IV wegen ausstehender Unfallversicherungsbeiträge.
    4. § 42 d EStG festgesetzter Lohnsteuer, soweit der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Zahlung nicht nachgekommen ist.

      Die Rückgabe der Bürgschaft erfolgt nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Gewährleistungszeit. Soweit zu diesem Zeitpunkt von dem Auftraggeber geltend gemachten Mängelansprüche oder andere Ansprüche, die von der Sicherheit umfasst sind, noch nicht befriedigt sind, darf der Auftraggeber einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

  3. Bürgschaftsmuster – siehe Anlagen 2 und 3

    Wählt der Auftragnehmer als Sicherheit eine Bürgschaft, so muss diese den Bürgschaftsmuster (Anlagen 2 und 3) des Auftraggebers entsprechen. Sowohl bei der Vertragserfüllungsbürgschaft als auch bei der Bürgschaft für Mängelansprüche nach Abnahme ist auf die Einreden der Vorausklage und der Aufrechenbarkeit zu verzichten, auf die Einrede der Aufrechenbarkeit jedoch nur soweit, wie die Gegenforderung des Auftragnehmers bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Die Bürgschaften müssen selbstschuldnerisch und unbefristet sein und von einem den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B genügenden Kreditinstituts oder Kreditversicherers stammen.

  4. Die jeweils anfallenden Avalzinsen trägt der Auftragnehmer.
  5. § 17 Abs. 3 VOB/B bleibt unberührt.
  6. Auftragnehmersicherheiten:

    Eine dem Auftragnehmer gewährte Sicherheit ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber zurückzugewähren, soweit dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers die Einrede der Verjährung entgegensteht oder der Auftragnehmer gegen die Schlusszahlungserklärung keinen Vorbehalt gem. § 16 (3) Nr. 5 VOB/B ausgesprochen hat.

  1. Verpflichtung
    1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet und versichert, sämtliche Verpflichtungen des Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), des Mindestlohngesetz (MiLoG), des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) und die einschlägigen steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und insbesondere seinen Arbeitnehmern Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweils gültigen Mindestlohns bzw. des tarifvertraglichen Mindestentgelts zu zahlen, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen und Beiträge zu den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifparteien zu leisten
    2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet und versichert, gem. § 2 a SchwarzArbG sämtliche für das Bauvorhaben eingesetzten Arbeitnehmer schriftlich auf deren gesetzliche Pflicht hinzuweisen, bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen ihren Personalausweis, Pass, Ausweisersatz oder Passersatz bei sich zu führen und dieses Dokument im Falle einer Überprüfung der Baustelle den Behörden der Zollverwaltung auf deren Verlangen vorzulegen.

      Der Auftragnehmer ist verpflichtet und versichert, nur solche Nachunternehmer oder sonstige Dritte zu beschäftigen, die sich hierzu ebenfalls verpflichten sowie diese Verpflichtung ihrerseits bei Einsatz weiterer Nachunternehmer oder Verleiher vertraglich zu vereinbaren

  2. Vollmacht

    Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber, Auskünfte über die Zahlung der Beiträge zu den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifparteien, Auskünfte bei den deutschen Sozialversicherungsträgern, deren Einzugsstellen oder den zuständigen Stellen eines Drittstaates über die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einzuholen.

  3. § 13 b UStG - Bescheinigung

    Soweit dies nicht schon mit der Angebotsabgabe geschehen ist, hat der Auftragnehmer unverzüglich nach Vertragsschluss dem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes nach § 48b EstG und eine gültige Bescheinigung USt 1 TG nach § 13 b Abs. 5 UStG vorzulegen und bei Ablauf der zeitlichen Geltung unaufgefordert eine neue Bescheinigung nachzureichen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung / Bescheinigung USt 1 TG dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.

    Liegt dem Auftraggeber keine gültige Freistellungsbescheinigung/Bescheinigung USt 1 TG vor, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich seine Steuernummer, das für ihn zuständige Finanzamt und dessen Bankverbindung mitzuteilen. Der Auftraggeber ist dann zu einem der zu entrichtenden Steuer der Höhe nach entsprechendem Einbehalt berechtigt.

  4. Nachweispflichten

    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen jeweils für sich und seine Nachunternehmer oder für von ihm beschäftigte Dritte nachzuweisen,

    1. dass für das vorliegende Bauvorhaben ausschließlich Mitarbeiter eingesetzt werden, die über eine nach deutschem Recht erforderliche Arbeits- und / oder Aufenthaltserlaubnis verfügen

      und

    2. dass bei Unternehmenssitzen im Ausland alle Arbeitnehmer, die nach Deutschland entsandt werden sollen, vor der Entsendung gem. § 18 Arbeitnehmerentsendegesetz gem. § 1 MiLoMeldV online im Meldeportal Mindestlohn (www.meldeportal-mindestlohn.de) angemeldet werden

      und

    3. dass die eingesetzten Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn bzw. das Mindestentgelt erhalten, dass vom zu zahlenden Mindestlohn bzw. Mindestentgelt keine weiteren als die gesetzlichen Abzüge und Einbehalte vorgenommen werden, dass die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt und die Beiträge zu den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifparteien geleistet werden und dass die Dokumentation gem. § 17 Abs. 1 MiLoG bzw. § 19 Abs. 1 AEntG geführt wird.

      Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass sich von ihm beauftragte Nachunternehmer sowie Verleiher gleichfalls vertraglich dazu verpflichten, die Einhaltung des MiLoG, des AEntG und der einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften fristgerecht und regelmäßig nachzuweisen sowie diese Verpflichtung ihrerseits bei Einsatz weiterer Nachunternehmer oder Verleiher vertraglich zu vereinbaren.

      Vorstehende Nachweispflichten sind Vertragspflichten.

  5. Vorlage von Unterlagen und Bescheinigungen

    Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die folgenden Bescheinigungen, bei ausländischen Nachunternehmern mit beglaubigter deutscher Übersetzung, unaufgefordert vorzulegen und monatlich bzw. bei Ablauf zu erneuern:

    1. monatlich Mindestlohnbestätigung für alle eingesetzten Arbeitnehmer; beim Auftraggeber sind zweisprachige Mindestlohnbescheinigungen zu erhalten. Diese sind bei der Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter durch den Auftragnehmer ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen.
    2. Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifparteien (z.B. SOKA-BAU) oder eine Negativbescheinigung, adressiert an den Auftraggeber, bei Ablauf automatisch zu erneuern
    3. Alternativ: Vollmacht zur Einholung von Auskünften bei den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifparteien (z.B. SOKA-BAU, ULAK) für inländische und / oder ausländische Arbeitnehmer
    4. Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkassen mit Angabe der Anzahl der versicherten Personen, adressiert an den Auftraggeber
    5. Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft, adressiert an den Auftraggeber, bei Ablauf automatisch zu erneuern
    6. Alternativ: Vollmacht zur Einholung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei der BG Bau
    7. Alternativ: Vollmacht zur Nutzung des Extranets im Rahmen der Hauptunternehmerhaftung bei der BG-Bau
    8. Aktuelle Betriebshaftpflichtversicherung und Bauleiterversicherung, bei Ablauf automatisch zu erneuern
    9. Auszug Handwerkskammereintragung / Mitgliedsbestätigung der zuständigen Kammer
    10. Gewerbeanmeldung
    11. Auszug Gewerbezentralregister / Handelsregister
    12. Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48 b Abs. 2 S. 1 EstG / Bescheinigung USt 1 TG
    13. Vor Ausführungsbeginn bzw. bei anstehendem Personalwechsel Übergabe einer Liste aller von ihm auf der Baustelle vorgesehenen oder eingesetzten Arbeitnehmer inklusive einer Kopie der jeweiligen Personalausweise / Reisepässe
  6. Vertretung Auftraggeber

    Alle Rechte, die dem Auftraggeber aus den Ziffern 18.1 bis 18.5 zustehen, werden bis auf Weiteres durch die Firma MERCANDIA Management GmbH, An der Pulvermühle 1, 98553 Schleusingen wahrgenommen. Soweit durch den Auftragnehmer daher nach den vorbezeichneten Ziffern Urkunden, Unterlagen, Nachweise vorzulegen oder zu erbringen sind, sind diese an das vorbezeichnete und vom Auftraggeber bevollmächtigte Dienstleistungsunternehmen zu übergeben.

  7. Freistellung

    Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftraggeber

    1. gem. § 14 AEntG bzw. § 13 MiLoG wegen nicht gezahlten Mindestentgelt und/oder ausstehender Beiträge zu den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifparteien im Rahmen des vorliegenden Bauvorhabens geltend gemacht werden
    2. gem. § 28e Abs. 3a SGB IV wegen nicht erfüllter Zahlungspflichten geltend gemacht werden durch deutsche Sozialversicherungsträger, deren Einzugsstellen oder zuständigen Stellen eines anderen EWR-Staates, der Schweiz oder Drittstaates;
    3. gem. § 150 Abs. 3 SGB VII und § 28e Abs. 3a SGB IV wegen ausstehender Unfallversicherungsbeiträge geltend gemacht werden durch deutsche Berufsgenossenschaften oder zuständige Stellen eines anderen EWR-Staates, der Schweiz oder Drittstaates;
    4. gem. § 42d EStG festgesetzt werden, soweit der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Erbringung der Lohnsteuer nicht nachgekommen ist.
    5. Die Freistellungsverpflichtung bezieht sich auch auf vom Auftragnehmer beauftragte Nachunternehmer und Verleiher sowie deren Nachunternehmer und Verleihunternehmer.
  8. Vertragsstrafe:

    Der Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtungen gem. Ziffer 18.1. bis 18.4. die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Nettoschlussrechnungssumme, höchstens jedoch 2.000,00 € je betroffenen Mitarbeiter. Die zu zahlende Vertragsstrafe beträgt insgesamt höchstens 5 % der Nettoschlussrechnungssumme, wobei nach anderen Vertragsbestimmungen verwirkte Vertragsstrafen nicht zu einer Erhöhung der Gesamtvertragsstrafe über 5 % der Nettoschlussrechnungssumme führen.

    Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten. Die verwirkte Vertragsstrafe wird als Mindestschaden angerechnet.

  9. Zurückbehaltungsrecht:

    Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus Ziff. 18.4, insbesondere bei fehlendem Nachweis, dass keine Beitragsrückstände bei den Sozialversicherungen aus der Leistung des Auftragnehmers bei Bauvorhaben des Auftraggebers bestehen, ist der Auftraggeber berechtigt, die fällige Vergütung ganz oder teilweise in der Höhe zurückzubehalten, wie dies in Ansehung der gegenüber der Auftraggeberin geltend gemachten Ansprüche erforderlich und angemessen ist.

  10. Kündigung:

    Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit dem Auftragnehmer aus wichtigem Grund zu kündigen (§ 648 a BGB), wenn der Auftragnehmer gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Mindestlohngesetzes und/oder des SGB IV, SGB VII im Zusammenhang mit der Vertragsleistung für den Auftraggeber, insbesondere gegen vorgenannten Pflichten gem. Ziffer 18.1. verstößt und derartige Verstöße trotz schriftlicher Aufforderungen, Fristsetzung und Androhung der Kündigung nicht unterlässt.

  1. Soweit für die Auftragsabwicklung der Auftraggeberin durch den Auftragnehmer personen-bezogene Daten für ihn bzw. in seinem Interesse tätiger natürlicher Personen übermittelt werden oder dies zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des MiLoG, der Leistung der Abgaben an die SOKA-Bau bzw. anderer Sozialkassen mitgeteilt werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, im Namen der Auftraggeberin, die Betroffenen entsprechend der Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes, der Datenschutzgrundverordnung, insbesondere der Artikel 13 und 14 DSGVO, zu informieren.

    Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist der Auftraggeber, der als Auftragsverarbeiter die Firma

    Mercandia Management GmbH, 
    Pulvermühle 1 
    98553 Schleusingen

    und als Datenschutzbeauftragten

    Kutzschbach Electronic GmbH & Co. KG 
    Makham Str. 15 
    86720 Nördlingen 
    Email: datenschutz@dhib.de

    bestellt hat.

  2. Im Rahmen der Vertragsanbahnung ebenso wie im Fall des Zustandekommens eines Auftragsverhältnisses ist es erforderlich, dass neben den Daten einer ggf. auf Seiten des Vertragspartners tätigen juristischen Person darüber hinaus die persönlichen Daten wie Name, Kontakt und Funktion der für den Vertragspartner tätigen natürlichen Personen erforderlich. Die Erhebung und Verarbeitung der Daten erfolgt mithin einerseits zum Zweck der Vertragsanbahnung bzw. zum Vertragsschluss und darüber hinaus dann zur reibungslosen Durchführung des vereinbarten Bauprojekts. Der vorbezeichnete Zweck stellt darüber hinaus das berechtigte Interesse an der Erhebung und Verarbeitung der Daten dar.

    Für die Verarbeitung der Daten verantwortlich ist die

    dechant hoch- und ingenieurbau gmbh, 
    Abt-Knauer-Straße 3, 
    96260 Weismain

    Diese hat

    Kutzschbach Electronic GmbH & Co. KG, 
    Markham Str. 15, 
    86720 Nördlingen, 
    Email: datenschutz@dhib.de

    als Datenschutzbeauftragen ernannt.

    Zur Verarbeitung der benannten Daten setzt die Verantwortliche als Auftragsverarbeiter die Firma

    Mercandia Management GmbH 
    Pulvermühle 1 
    98553 Schleusingen

    ein.

    Eine Weitergabe der Daten wird lediglich zur Durchführung des beabsichtigten Bauvorhabens, gegenüber dem Auftraggeber / Nachunternehmer, sofern zur Durchführung erforderlich und zur Wahrnehmung eigener Rechte erfolgen. Eine Weitergabe an ein Drittland oder eine internationale Organisation ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

    Eine Speicherung der Daten erfolgt für die Dauer der Vertragsverhandlungen und im Falle eines Vertragsschlusses für die Dauer des gemeinsamen Projekts sowie daran anknüpfend für die Dauer gesetzlicher Aufbewahrungsfristen.

    Hinsichtlich der erhobenen und verarbeiteten Daten bestehen folgende Rechte:

  3. Rechte des Betroffenen
    1. Sie können gemäß Artikel 15 DSGVO verlangen, ob betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden bzw. wurden,

      1. die Verarbeitungszwecke,
      2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden bzw. wurden,
      3. deren Empfänger oder Kategorien von Empfängern
      4. die geplante Dauer der Speicherung personenbezogener Daten
      5. etwaige Berichtigungs- oder Löschungsrechte
      6. Möglichkeiten der Einschränkung der Verarbeitung

      oder

    2. Widerspruchsrechte gegen die Verarbeitung sowie das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde

      und

    3. Informationen über die Herkunft der Daten,
    4. gem. Artikel 16 DSGVO die Berichtigung unrichtiger oder die Vervollständigung unvollständiger bei uns verarbeiteter personenbezogener Daten unverzüglich verlangen,
    5. unter den Voraussetzungen des Artikels 17 Abs. 1 DSGVO die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen, soweit die Verarbeitung nicht zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, öffentliche Archivzwecke oder wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke sowie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist,
    6. gem. Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung verlangen,
      1. soweit die Richtigkeit der personenbezogenen von Ihnen bestritten wird, für eine die Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten ermöglichende Dauer,
      2. die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Ihrerseits statt der Löschung die Einschränkung der Nutzung verlangt wird,
      3. die Daten für die Zwecke der Verarbeitung unsererseits nicht mehr länger benötigt werden, jedoch Ihrerseits zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen

        oder

      4. im Falle eines Widerspruchs gegen die Verarbeitung gem. Artikel 21 Abs. 1 DSGVO, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen die der betroffenen Person überwiegen,
    7. erteilte Einwilligungen zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten jederzeit gem. Artikel 7Abs. 3 DSGVO uns gegenüber widerrufen. Aufgrund der Einwilligung bereits erfolgter Verarbeitungen werden von dem Widerruf nicht berührt, werden jedoch für die Zukunft nicht mehr fortgeführt.
    8. sich gem. Artikel 77 DSGVO bei einer Aufsichtsbehörde beschweren, dies insbesondere bei der Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedsstaat Ihres Aufenthaltsortes, Ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes. Die für die dechant hoch- und ingenieurbau gmbh zuständige Aufsichtsbehörde ist der Bayerische Landesdatenschutzbeauftragte im Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 27, 91522 Ansbach, Telefon: +49 (0) 981 53 1300, Telefax: +49 (0) 981 53 98 1300, E-Mail: poststelle@lda.bayern.de, www.lda.bayern.de
    9. gem. Artikel 21 DSVGO, sofern Ihre personenbezogenen Daten gem. Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSVGO verarbeitet wurden bzw. werden, Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen, wie nachfolgend dargestellt.
  4. Widerspruchsrecht

    Gegen die auf Artikel 6 Abs. 1 lit. e oder f DSVGO beruhende Verarbeitung betreffender personenbezogener Daten kann die betroffene Person aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit Widerspruch einlegen. Dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Eine Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt dann nicht mehr, es sei denn, der Verantwortliche kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

    Gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Betrieb von Direktwerbung kann jederzeit widersprochen werden. Dies gilt auch für Profiling, soweit es mit Direktwerbung in Verbindung steht. Eine Datenverarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung erfolgt dann nicht mehr.

    Ein Widerspruch kann gegenüber der Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter eingelegt werden.

  5. Recht auf Datenübertragbarkeit

    Im Rahmen Ihres Auskunftsanspruchs haben Sie das Recht, die Sie betreffenden personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Weiterhin haben Sie das Recht, soweit die Verarbeitung auf einer Einwilligung gem. Artikel 6 Abs. 1 lit. a oder Artikel 9 Abs. 2 lit. a DSGVO oder auf einem Vertrag gem. Artikel 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruht und die Verarbeitung mit Hilfe automatisierter Verfahren erfolgt, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderungen zu übermitteln. Soweit technisch machbar kann eine Übermittlung von Verantwortlichen zu Verantwortlichen erfolgen.

  1. Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Aus Beweisgründen ist für Vertragsänderungen und Ergänzungen ebenfalls die Schriftform zu wählen. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
  2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
  3. Für die Durchführung dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Ort des Bauvorhabens.
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Coburg, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

Stand: 07. Oktober 2025
 

ANVB Nachunternehmerleistungen

Einkaufsbedingungen

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten, dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen. Gleichermaßen werden etwaige früher vereinbarte, diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehende oder sie ergänzende Vertragsbedingungen des Lieferanten nicht länger anerkannt. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. 

  1. Bestellungen, Vertragsabschlüsse, Lieferabrufe sowie Änderungen und Ergänzungen derselben bedürfen der Schriftform.  
  2. Mündliche Vereinbarungen in jeder Art, einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
  3. Schriftform wird auch durch E-Mail erfüllt.  
  4. Angefragte Angebote des Lieferanten sind für diesen verbindlich und für uns kostenlos.
  5. Werden unsere Bestellungen nicht innerhalb von acht Arbeitstagen seit Absendung durch den Lieferanten bestätigt, so sind wir zum Widerruf berechtigt.  
  6. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen eines Arbeitstages seit Zugang widerspricht.  
  7. Von der vertraglichen Mengenvereinbarung abweichenden Mehr- oder Mindermengen von bis zu 10 % sind den planerischen Vorgaben des Bauherrn geschuldet. Mindermengen bis maximal 10 % berechtigen den Verkäufer nicht, Schadenersatz oder Preisanpassungsforderungen geltend zu machen (sofern nicht eine Lieferung unter ausdrücklicher Vereinbarung eines Mengenrabattes erfolgte), Schadensersatz- oder Preisanpassungsforderungen geltend zu machen und gewähren uns die Möglichkeit, nicht verbrauchtes und einwandfreies Material gegen Gutschrift des Einheitspreises an den Verkäufer zurückzuliefern. Bei Mehrmengen von bis zu 10 % sind uns diese vom Verkäufer zu den ursprünglich vereinbarten Preisen zu liefern. 
  1. Sämtliche Preise in dieser Bestellung gelten als Festpreise für die Dauer der Bauzeit der betreffenden Baumaßnahme. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Baustelle“ ein.  
  2. Rechnungen können von uns nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Kostenstellennummer und das Bauvorhaben angeben. Die Skontofrist beginnt, wenn der Lieferant geliefert hat und ordnungsgemäße Dokumente – prüffähige Rechnungen, Versandpapiere, Lieferscheine, etc. – vorlegt. Die Rechnungen sind getrennt nach Kostenstellen / Baustellen zu erstellen.  
  3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird der Kaufpreis binnen 14 Tagen, gerechnet ab Erhalt einer prüffähigen Rechnung mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto ausgeglichen. 
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfange zu. Der Abtretung von Forderungen wird widersprochen.  Forderungen des Lieferanten gegen uns können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung abgetreten werden. Im Übrigen gilt § 354a HGB.  Eine Aufrechnung ist nur mit Forderungen möglich, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.  
  5. Die vorbehaltlose Zahlung des Rechnungsbetrages durch uns beinhaltet keine Anerkennung der Leistung des Lieferanten als vertragsgemäß.
  6. Für Rechnungen des Lieferanten, die in der 51. und 52. KW des Jahres bzw. in der 1. KW des Folgejahres eingehen, beginnt aufgrund unseres Betriebsurlaubes die Fälligkeit erst in der 2. KW des Folgejahres. Für die Skontoberechnung gilt weiterhin das Datum des Rechnungserhaltes. Geht eine Rechnung an einem anderen Wochentag als einen Dienstag oder Donnerstag bei uns ein, verlängert sich die Zahlungs- bzw. Skontofrist bis zum nächsten Dienstag oder Donnerstag, je nach dem welcher Tag früher erreicht wird.
  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich, soweit nicht aufgrund besonderer Vereinbarung die Lieferung gem. unseres Abrufs zu erfolgen hat. Ist nicht die Lieferung „frei Baustelle“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.  
  2. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich uns diesbezüglich schriftlich zu benachrichtigen.  Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen.  
  3. Teillieferungen der Lieferanten sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder diese wären vereinbart und uns zumutbar.  
  4. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind – vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises – die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich.  
  5. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Lieferscheine müssen enthalten:  
    1. Nummer
    2. Geschäftszeichen
    3. Datum des Auftrags
    4. Nummer einer etwaigen Teillieferung
    5. Nummer und Datum des Lieferscheins
    6. Datum der Absendung
    7. Angaben über Art und Umfang der Lieferung sowie in dem Auftrag vermerkte Materialnummern und Positionsnummern
    8. Versandart
  6. Zu jedem Produkt ist durch den Lieferanten ein Sicherheitsdatenblatt gemäß EG-Verordnung 1907/2006 beizufügen.
  7. Fahrt- und Wartezeiten sowie Fahrtkosten werden, sofern nicht schriftlich im Einzelfall vereinbart, nicht gesondert vergütet. Dies gilt auch, wenn die Abrechnung von Leistungen nach Stundensätzen erfolgt.  
  1. Bei Wareneingang untersuchen wir die Ware im Hinblick auf offenkundige Schäden, insbesondere Transportschäden sowie Identität und Vollständigkeit der gelieferten Waren. Bei umfangreichen Lieferungen können wir uns auf eine Stichprobe beschränken. Mangelrügen sind unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von acht Arbeitstagen nach Anlieferung beim Lieferanten eingehen oder für den Fall, dass sie trotz Untersuchung unentdeckt geblieben sind, binnen acht Arbeitstagen nach Entdeckung zur Mangelrüge beim Lieferanten führen.
  2. Sämtliche zum Einbau gelieferten Stoffe müssen, die in den entsprechenden Vorschriften vorgeschriebenen Gütereigenschaften besitzen. Insbesondere müssen sie der BauPVO entsprechen und DIN-, Unfallverhütungsvorschriften, GUV, etc. erfüllen. Durch den Lieferanten wird zugesichert, dass die mit CEKennzeichnung abgegebene Leistungserklärung mit dem von uns gewünschten Leistungserfolg übereinstimmt. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eignung des Materials ist das Untersuchungsergebnis einer anerkannten Prüfungsanstalt maßgebend.  
  3. Wir behalten uns vor, etwaige nach Bauende noch verbleibende und aufgrund von Konstruktionsabweichungen oder –änderungen noch intakte Stoffe und Fertigteile gegen Gutschrift des Lieferanten in Höhe der in Rechnung gestellten Lieferkosten zurückzugeben.  
  4. Für im Laufe der Bauzeit etwa eintretender Minder-/oder Mehrbedarf an Stoffen, etc. für ein und dieselbe Baumaßnahme – hervorgerufen durch Konstruktions- und/oder Auftragsänderung gilt als Preisgrundlage dieser Bestellschein. Eine Preiserhöhung ist ausgeschlossen.  
  5. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.  Sollte der Lieferant nicht unverzüglich innerhalb der von uns gesetzten Fristen zur Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schaden das Recht zu, dies auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.  
  6. Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in drei Jahren beginnend mit dem Gefahrübergang oder soweit eine Abnahme bestimmt ist mit der Abnahme der Leistung. Dies gilt dann nicht, wenn die Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Es gilt dann eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren und sechs Monaten.
  7. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware, nach deren Ablieferung und im Falle nach Abschluss der Nachbesserung die vereinbarte Verjährungsfrist neu, es sei denn der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehungen vorzunehmen.
  8. Entstehen uns in Folge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.  
  1. Haftpflichtversicherung

    Der Lieferant hat durch Vorlage einer Bestätigung seines Versicherers spätestens 5 Werktage nach Auftragserteilung den Versicherungsschutz nachzuweisen. Dabei müssen folgende Deckungssummen vorhanden sein: 

    Für die Betriebshaftpflichtversicherung  

    1. für Personen/Sachschäden pauschal 5.000.000,00 €, mind. zweifach maximiert
    2. für Vermögensschäden mind. 5.000.000,00 €
    3. für Bearbeitungsschäden 3.000.000,00 €, mind. zweifach maximiert
       

    Für die Umwelthaftpflichtversicherung 

    1. für Personen/Sachschäden pauschal 5.000.000,00 €, mind. einfach maximiert 
       

    Außerdem muss die Bestätigung die Laufzeit des Versicherungsvertrages, sowie den Zeitraum, für den die Versicherungsprämie entrichtet ist, enthalten. 

  2. Produkthaftpflichtversicherung 

    Für die vom Lieferanten gelieferten Produkte muss eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2.500.000,00 € nachgewiesen werden. 

    Außerdem muss die Bestätigung die Laufzeit des Versicherungsvertrages, sowie den Zeitraum, für den die Versicherungsprämie entrichtet ist, enthalten. 

  3. Die Unterlagen sind bei dechant hoch- und ingenieurbau gmbh, Abteilung Einkauf,  Abt-Knauer-Str. 3, 96260 Weismain einzureichen.
  1. Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber uns gefährdet ist.  
  2. Wir sind weiter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn beim Lieferanten  − Zahlungsunfähigkeit droht oder eingetreten ist  − die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wurde oder mangels Masse abgewiesen worden ist.  
  3. Bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses finden Punkte unter „Versicherungen“ > „1. Haftpflichtversicherung“ & „2. Produkthaftpflichtversicherung“ (siehe oben) analog mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Rücktrittsrechts eines außerordentliches, fristloses Kündigungsrecht tritt.  
  4. Hat der Lieferant eine Teilleistung bewirkt, so sind wir zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn wir an der Teilleistung kein Interesse haben.  
  5. Sofern wir aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktreten oder Ihnen kündigen, so hat der Lieferant die uns hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die entstehenden Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.  

Alle durch uns, über uns oder über ein Bauvorhaben bzgl. eines Dritten zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur denjenigen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung zu verpflichten sind. Sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne dass unser vorheriges schriftliches Einverständnis zur Weitergabe dieser Informationen vorliegt, dürfen diese außer für Lieferungen an uns nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Doch auch ohne Aufforderung nach Beendigung der auf das jeweilige Bauvorhaben bezogene Lieferung sind alle von uns stammenden Informationen (einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder aber nach erfolgloser Aufforderung zur Rücknahme und angemessener Nachfristsetzung zu vernichten.

  1.  Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Normen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen.
  2. Der Lieferant stellt eigenverantwortlich sicher, dass er die zoll- und exportrechtlichen Regularien, Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-) Ex- und Importen seiner Güter gem. deutscher, europäischer und US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Bestimmungen des Ursprungslandes der Güter beachtet und eingehalten hat. Für uns bestehen im Zusammenhang mit der Lieferung von zoll- und exportrechtlich relevanten Leistungen keine Verpflichtungen. Der Lieferant stellt insoweit frei.  
  3. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Bei Auseinandersetzungen ist somit das Amtsgericht Lichtenfels bzw. das Landgericht Coburg ausschließlich zuständig.  
  4. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen wirksam. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle des unwirksamen Punktes eine Regelung zu wählen, die dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn die Unwirksamkeit dieses einen Punktes bei Vertragsschluss erkannt worden wäre. 

Stand: 2023
 

Einkaufsbedingungen 2023